LebensART Lüdinghausen e.V. gemeinsam wohnen und leben |
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§ 1 Name und Sitz des Vereins 1.1 Der Verein trägt den Namen LebensART Lüdinghausen e.V. § 2 Zweck und Ziele des Vereins 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.2 Zweck des Vereins ist Bildungsarbeit und -förderung der Jugend- und Altenhilfe, 2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von 2.4 Der Verein ist parteipolitisch, wirtschaftlich und religiös unabhängig und neutral. Er verfolgt die in dieser Satzung genannten Ziele. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Eine Erweiterung der Vereinszwecke ist nur im Rahmen von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in ihrer jeweils gültigen Fassung zulässig. § 4 Mitgliedschaft 4.1. Mitglieder können natürliche, volljährige und juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Kriterien dieser Satzung. 4.2. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die sich aktiv für die Ziele und Interessen des Vereins einsetzen wollen. Die fördernden Mitglieder haben beratendes, aber kein Stimm- und Antragsrecht. Sie haben jedoch Zugang zu allen mitgliederöffentlichen Veranstaltungen und anerkennen die Aufgaben und Ziele des Vereins. 4.3. Die Vereinsmitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie im Falle juristischer Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied, das trotz Abmahnung gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. § 5 Beiträge und Spenden 5.1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliederversammlung legt seine Höhe und Zahlungsweise mit einfacher Mehrheit fest. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen. 5.2. Wer trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand bleibt, wird aus dem Verein ausgeschlossen. 5.3. Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgaben können Mittel aus Veranstaltungen, Spenden und Stiftungen sowie aus öffentlichen Zuwendungen entgegen genommen werden. 5.4. Beiträge und Spenden sind nach den Regeln ordentlicher Haushaltsführung zu buchen und der Mitgliederversammlung nachzuweisen. § 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind § 7 Mitgliederversammlung 7.1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht, gemäß dieser Satzung, einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung bestellt zur Rechnungsprüfung zwei Personen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese prüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a. auch: 7.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. 7.3. Bei wichtigen Anlässen kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Ebenso können mindestens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder per Unterschrift unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen. 7.4. Die Mitgliederversammlung ist im Zeit- und Sachrahmen der festgesetzten Tagesordnung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind. Ihre Entscheidungen werden gültig mit mindestens einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. § 8 Vorsitz und Vorstand 8.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, aus der/dem Vorsitzenden, einer/m Schriftführer/in und einem Kassenwart. 8.2. Die Mitgliederversammlung wählt Vorsitz und Vorstand aus den ordentlichen Mitgliedern. Die Wahlen werden gültig mit mindestens einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 8.3. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. 8.4. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich abgehalten. Sie sind unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Bei fernmündlich gefassten Beschlüssen ist die Unterzeichnung des Protokolls von allen beteiligten Vorstandsmitgliedern binnen 14 Tagen erforderlich. 8.5. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere: 8.6. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Vorstandstätigkeit kann der Vorstand für die verbleibende Wahlperiode ein ordentliches Mitglied in den Vorstand berufen. Dieses stellt sich auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl. 8.7. Mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder können per Unterschrift unter Vorlage einer schriftlichen Begründung die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder verlangen. Hierzu ist durch eine/n Sprecher/in der Gruppe eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 8.8. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. § 9 Geschäftsordnung Zur Regelung von Verfahrensfragen der Vereinsarbeit und einer ggf. einzurichtenden Geschäftsstelle kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung erlassen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung sind nur gültig, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. § 10 Satzungsänderungen Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss wird gültig, wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen und der Text der Änderungsvorschläge den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung zugestellt wurde. § 11 Protokolle Die in den Mitgliederversammlungen und den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 12 Auflösung Der Verein kann nur aufgelöst werden in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein: Goldener Herbst e.V. in Dülmen. Lüdinghausen, 10. November 2009
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